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Vorsicht bei Kaufpreiszahlung in Raten - Steuerpflichtige Zinsen drohen, selbst wenn keine Zinsen vereinbart sind

Bonn & Partner Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Insbesondere unter sich nahestehenden Personen (z.B. Eltern - Kinder) kann es Konstellationen geben, in denen die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltene Immobilien gegen langfristig vereinbarte, zinslose Kaufpreisraten interessant sein könnten. Z.B., wenn eine Schenkung mit Vorbehaltsnießbrauch wegen ausgeschöpfter Schenkungsteuer-Freibeträge in dem Zeitpunkt nicht gewünscht ist. Gerade bei vermieteten Objekten kann hierdurch neues Abschreibungspotenzial beim erwerbenden Kind geschaffen werden.

Sind die Zeiträume des steuerpflichtigen, privaten Veräußerungsgeschäft bei den veräußernden Eltern bereits überschritten, könnte ein gänzlich einkommensteuerfreier Vorgang angenommen werden.

Aber: Werden zum Privatvermögen gehörende Gegenstände, wie z.B. Immobilien, gegen langfristig vereinbarte Kaufpreisraten veräußern, sind diese Raten in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen, wobei der Zinsanteil zu Einkünften aus Kapitalvermögen beim Empfänger der Raten bzw. Veräußerer der Immobilie führt. Diese Aufteilung ist selbst dann vorzunehmen, wenn gar keine Verzinsung vereinbart bzw. sogar explizit ausgeschlossen wurde.

So entscheid zumindest kürzlich das Finanzgericht Köln. Das Urteil ist nun beim Bundesfinanzhof anhängig.

Der in den Kaufpreisraten enthaltene Zinsanteil stellt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Bei der Berechnung des Zinsanteils seien die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG i.V.m. Anlage 9a zu bestimmenden Barwerte zu Beginn und zum Ende des Streitjahres unter Zugrundelegung finanzmathematischer Grundsätze basierend auf einem Zinsfuß von 5,5 Prozent zu ermitteln, sofern die Vertragspartner nicht einen höheren Rechnungszinsfuß vereinbart haben. Die Zinsen muss der Empfänger entweder zu seinem individuellen Steuersatz oder mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent versteuern. 

Der BFH hat nun u.a. zu klären, ob der Zinssatz von 5,5% für die Abzinsung, während der Niedrigzinsphase verfassungswidrig ist und ob eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung darin zu sehen ist, dass trotz der einkommensteuerrechtlichen Belastung des Veräußerers durch die "fiktiven" Zinsen, zusätzlich eine schenkungssteuerpflichtiger Vorgang gesehen werden darf.

 

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