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Änderung bereits ab 2024? Geplante Anhebung der Schwellenwerte für Größenklassen von Unternehmen 

Bonn & Partner Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Mitte September 2023 hatte die EU-Kommission den Entwurf einer Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie veröffentlicht. Hierin schlägt sie vor, die Schwellenwerte für die monetären Größenmerkmale Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse um 25 % anzuheben. Hintergrund ist die Berücksichtigung der Inflationsraten seit der letzten Anhebung der Schwellenwerte vor ca. zehn Jahren.

Neben der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die nicht angepasst werden soll, sind die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse maßgeblich für die Einstufung von Unternehmen als kleinst, klein, mittelgroß und groß bzw. von Konzernen als klein, mittelgroß und groß. Die Einstufung der Unternehmen in die jeweilige Größenklasse hat ausschlaggebenden Einfluss auf die Berichterstattungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten eines Unternehmens. Auch die Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht ist an Größenkriterien gebunden, die angehoben werden sollen.

Wie in der Vergangenheit sollen nationale Gesetzgeber die Möglichkeit behalten die Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften innerhalb eines festgelegten Rahmens auch oberhalb der EU-Schwellenwerte festzulegen. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit bisher im maximal möglichen Umfang Gebrauch gemacht, wodurch die aktuellen deutschen Schwellenwerte für kleine Unternehmen bereits über den neu geplanten, angehobenen EU-Schwellenwerten liegen.

Bis zum 6. Oktober 2023 bestand die Möglichkeit der EU-Kommission Rückmeldungen auf das Vorhaben zu geben. Die eingegangenen Rückmeldungen von diversen Verbänden und Organisationen sind überwiegend positiv und begrüßen die Anhebung der Schwellenwerte.Die Annahme durch die Kommission ist noch im vierten Quartal 2023 geplant. Die finale Änderungsrichtlinie ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Schwellenwerte sollen dann erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden sein, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

Interessant wird insbesondere, ob der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit, die Schwellenwerte für kleine Unternehmen über den vorgesehenen Schwellenwerten festzulegen, wieder maximal ausnutzt.

 

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