Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht des Arbeitnehmers nicht, dass für die Zeit seiner Tätigkeit in Großbritannien das dortige Konzernunternehmen als sein wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen wäre. Es begründete seine Auffassung damit, dass der Arbeitnehmer keine 183 Tage in Großbritannien verbracht habe. Die Vergütung wurde unverändert von dem deutschen Konzernunternehmen gezahlt. Eine konzerninterne Verrechnung nach einem allgemeinen Verteilungsschlüssel reicht nicht aus, um das britische Unternehmen als wirtschaftlichen Arbeitgeber anzusehen.
Das Besteuerungsrecht verblieb in Folge in Deutschland.