Im Gegensatz zu einer Finanzholding erbringt die Führungsholding gegenüber ihren Tochtergesellschaften entgeltliche administrative, technische oder kaufmännische Dienstleistungen, z. B. in betriebswirtschaftlichen Fragen, beim Vertrieb oder im Rechnungswesen. Bei Eingangsleistungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Tochtergesellschaften entstehen, kann die Führungsholding vollständig die Vorsteuern abziehen. Im vom BFH zu entscheidenden Fall lag dieser Zusammenhang allerdings nicht vor. Die Führungsholding hatte nämlich zusätzliches Kapital von 7 Millionen € eingeworben, obwohl die beiden Tochtergesellschaften nur ein Stammkapital von jeweils 10.000 US-$ aufwiesen. Weiterhin bestanden die Beteiligungen an den Tochtergesellschaften schon vor der Ausgabe der neuen Anteile an der Holding. Für Eingangsleistungen, die die Holding sowohl für unternehmerische als auch für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet hat, muss sie die Vorsteuerbeträge in abzugsfähige und nichtabzugsfähige Beträge aufteilen.