Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind Schulden, bei denen die spätere Auszahlung und deren Höhe zum Zeitpunkt der Bildung unbekannt sind. Sie sind in der Handels und Steuerbilanz zu bilden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
der Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Verbindlichkeit dem Grunde nach und
der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Höhe nach.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um eine AG, die im Jahr 2003 auf Rückzahlung eines Beratungshonorars verklagt worden war. Die AG ließ von einer Rechtsanwaltskanzlei prüfen, ob dies rechtens war. Die Anwaltskanzlei kam in einem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Unterliegen in dem Rechtsstreit nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Die AG bildete deshalb in ihrer Bilanz zum 31.12.2003 keine Rückstellung hinsichtlich des zurückgeforderten Honorars, während das Finanzamt eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung annahm.
Das Gericht entschied, dass die AG keine Rückstellung bilden musste. Obwohl eine Rückstellung dem Grunde nach geboten war, war die tatsächliche Inanspruchnahme nicht wahrscheinlich.