Dabei ist zu unterscheiden zwischen
· freier Wohnung:
· Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
· Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
· freier Unterkunft:
· Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
· Ab dem 1.1.2015 gelten folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswert freie Unterkunft | Monat € | Kalendertag € | Für den m² € | m² bei einfacher Ausstattung € |
Alte und Neue Bundesländer | 223,00 | 7,43 | 3,92 | 3,20 |
· Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
· Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindert sich der Wert von 223,00 € um 15 % auf 189,55 €.
· Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 189,55 € im Monat (6,32 € kalendertäglich).